Die monatliche Verbrauchsinformation macht Energieverbräuche
transparent und motiviert Bewohner:innen den Verbrauch zu
reduzieren.
So können Kosten gespart und gleichzeitig
das Klima geschützt werden.
Was es mit der uVI genau auf sich hat und was das für Bewohner:innen konkret bedeutet erläutern wir in den folgenden häufig gestellten Fragen.
Warmwasser und Heizwärme verursachen im durchschnittlichen Haushalt in Deutschland die meisten CO2-Emissionen in Deutschland (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2021). Die monatliche Bereitstellung der Verbrauchsinformationen sorgt für mehr Transparenz der Energieverbräuche. Dies ermöglicht den Bewohnern, ihr Verbrauchsverhalten unmittelbar zu optimieren, Kosten zu sparen und damit auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Die uVI ist seit 1. Januar 2022 verpflichtend für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 2 Wohnungen, die über eine Zentralheizung verfügen, und gleichzeitig mit fernablesbaren Geräten (Walk by, Drive by) zur Verbrauchsdatenerfassung ausgestattet sind. Bis 31.12.2026 gibt es eine Verpflichtung zur Nachrüstung mit fernauslesbarer Ausstattung.
Die Bereitstellung der Verbrauchsinformationen beruht auf der Energieeffizienz-Richtlinie EU 2018/2002 (EED) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2002). Mit dem Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung 2021 (https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html) wurden diese Regelungen in nationales Recht umgesetzt.
Nein. Die uVI dient dazu, den Bewohnern neben der jährlichen Heizkostenabrechnung zusätzliche monatliche Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Bewohner erhalten damit die Möglichkeit, ihren Verbrauch regelmäßig einzusehen und basierend darauf zu senken. Die jährliche Heizkostenabrechnung ist nach wie vor erforderlich und schlüsselt neben Verbrauchsinformationen die entsprechenden Kosten auf.
Die Gateways werden in der jährlichen Heizkostenabrechnung als Miet-Gebühr oder Dienstleistungsgebühr in Umlage gebracht.
Sobald die Liegenschaft mit Gateways ausgestattet ist, legt der Gebäudeeigentümer/Verwalter im Portal fest, ob die gesetzliche Verpflichtung zur Zusendung der unterjährigen Verbrauchserfassung erfüllt werden soll. Die entstehenden Kosten sind gemäß Heizkostenverordnung Kosten der gesamten Liegenschaft. Bezüglich der Zusatzkosten für den Versand der uVI per Post entscheidet der Eigentümer / Verwalter, ob diese Kosten der gesamten Liegenschaft oder dem Bewohner mit Postversand zugeordnet werden.
Die Kosten für die uVI werden durch den Messdienst in der nächsten Heizkostenabrechnung dem Nutzer zugeordnet.
Die uVI enthält monatliche Verbrauchsinformationen zum Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser. Zur Vergleichbarkeit wird der eigene Verbrauch des Vormonats sowie der letzten 13 Monate, sowie ein repräsentativer Vergleichsnutzer dargestellt. Die Vergleichswerte dienen dazu das eigene Verhalten einschätzen zu können um im Anschluss Maßnahmen zu ergreifen, die den Verbrauch senken.
Es bestehen die Möglichkeiten zur Bereitstellung der Verbrauchsinformationen via E-Mail oder Post. Die Hausverwaltung fragt die gewünschte Bereitstellungsmethode bei den Bewohnern an.
Die Zustellung der uVI erfolgt immer in der zweiten Monatshälfte, da die Verbrauchsdaten teils erst bis Monatsmitte erhoben werden.
Nein, dies ist aktuell vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Daten zu den Verbrauchswerten werden daher weiterhin geliefert.
Nein. Der Verordnungsgeber hat in der HKVO festgelegt, dass in der uVI lediglich die Verbräuche mitzuteilen sind, die direkt in Ihrer Wohnung verbraucht wurden. In der Heizkostenabrechnung wird der Verbrauch der gesamten Liegenschaft (inklusive der Gemeinschaftswärme / Rohrwärme) anteilig der Verbräuche in der einzelnen Nutzeinheit verteilt.
Warmwasser wird entweder von außerhalb bezogen oder im Gebäude selbst erzeugt. Falls es elektrisch erzeugt wird, beispielsweise mittels Boiler oder Durchlauferhitzer, wird diese Information nicht erfasst. Die zur Erzeugung des Warmwassers benötigte Energie, wird dann über die Stromrechnung abgerechnet.
Gemäß §6 a der Heizkostenverordnung soll ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie erfolgen. Derzeitig beschäftigt sich ein DIN-Ausschuss mit der Ermittlung dieser Daten, sodass augenblicklich als Vergleichsnutzer ein repräsentativer Nutzer herangezogen wird. Zum Beispiel kann der Durchschnittsverbrauch aller Wohnungen einer entsprechenden Liegenschaft oder mehrere Liegenschaften der gleichen Nutzerkategorie dabei als Vergleichsnutzer dienen. Eine starke Abweichung des eigenen Verbrauchs zum Vergleichsnutzer kann sich in Sonderfällen z.B. aufgrund der Lage innerhalb des Hauses oder der Personenanzahl oder der unterschiedlichen Nutzung (Gewerbe / Wohnung) ergeben.
Die dargestellte Abweichung vom Durchschnittsnutzer hat keine direkten Auswirkungen auf Ihre Heizkostenabrechnung. Abweichungen können wie im vorherigen Punkt genannt sachlich begründet sein.
Nein, Nachmieter können nur die eigenen Verbräuche seit Einzug einsehen.
Nein, das ist aktuell vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Zahlreiche Tipps zum Energiesparen sind z.B. bei der gemeinnützigen Organisation co2online (www.co2online.de/energie-sparen/) zu finden. Für eine individuelle Beratung kann die Verbraucherzentrale kontaktiert werden (www.verbraucherzentrale.de/beratung). In dem Modellvorhaben „Bewusst heizen, Kosten sparen“, das von der Deutschen Energie-Agentur (dena) durchgeführt wurde, zeigte sich, dass durch regelmäßige unterjährige Verbrauchsinformationen die Nutzer:innen ihren Verbrauch um durchschnittlich zehn Prozent reduzieren konnten.
Aufgrund von gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen Messwerte von Verbrauchsgeräten (Warmwasserzähler, Heizkostenverteiler) aus der ursprünglichen Einheit einen Wärmeverbrauch in kWh umgerechnet werden. Hierbei werden gerätespezifische Größen der Messgerätehersteller sowie gängigen Normen zur Umrechnung verwendet.
Der in der uVI angegebene Verbrauch beruht auf den Messwerten der Verbrauchsgeräte. Der Gesetzgeber erfordert die Angabe in Kilowattstunden (kWh). Da sich die Art der Berechnung von der der Heizkostenabrechnung (Kostenverteilrechnung) unterscheidet, können sich Unterschiede ergeben. Die Verbrauchswerte der uVI dienen dabei lediglich der Optimierung des Heizverhaltens und werden nicht zur Berechnung der Kosten genutzt.
Der Wärmeverbrauch jeder Wohnung ist stark vom eigenen Verhalten und vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängig. Entscheidend ist auch der Standort (freistehend, Reihenhaus). Darüber hinaus haben auch die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses, die Personenanzahl pro Wohnung und deren Anwesenheiten einen Einfluss auf den Wärmeverbrauch.
Um die monatlichen Verbrauchsinformationen bereitstellen zu können, werden Daten erfasst und gesendet, die bereits regelmäßig von den Messgeräten im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung erfasst werden. Die Änderung besteht darin, dass die erforderlichen Werte im Rahmen der uVI monatlich bereitstehen müssen.
Persönliche Daten sowie Verbrauchsdaten werden entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt. Die Verbrauchsdaten werden sicher verschlüsselt und über ein eigenständiges Funknetz gesendet. Unsere Geräte gewähren hohe Datensicherheit. Mehr dazu unter Datenschutz.